73 8 125. In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen“ zu setzen: „einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen angestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“ Ziffer 3 lautet: „3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: a. dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; b. vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen Arbeiter; . dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. Uber das Verfahren siehe 8§ 128 und 129. Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser Beamten usw. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs- Eisenbahnamt gerichtet und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armee entschieden."“ In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen: „Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiiere und Mannschaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der Einberufung zu den Truppen befreit werden."“ 8 126 ð In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt: „Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen.“ 8 127. Im letzten Absatze der Ziffer 3 ist zu streichen: „an den Chef des Generalstabs der Armee oder zutreffenden Falles.“