78 Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung), so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben. Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die Seemanns- ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert werden, nach dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (5 111, 14 der Wehrordnung.) Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem Beurlaubtenstande der Marine angehörenden Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampfschiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (5 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen sich sowohl bei der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontrollstelle ab= bezw. zurückmelden. Muster # 6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht angemustert werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 7) Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve-bezw. Marine-Ersatzreservepässe, Urlaubs-= pässe oder Annahmescheine vorzulegen. Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemanns- ämtern im Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist. Mo#e — Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schristlich und portofrei erfolgen. Zu dem Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausge- schlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) der Mannschaften des 2. Aufgebots der Land- wehr und Seewehr kann im Frieden auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungsbescheinigung bewirkt werden. 9) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im