120 Steuerpflichtigen eine Steuererklärung (s. unten §§ 18 und 19 Ziff. 14) nicht abgegeben wird, sind die Schuldzinsen, Renten und Lasten, deren Abzug beansprucht wird, auf die ergangene Aufforderung bis spätestens 8. April anzumelden. Beträge, welche der Schuldner neben den Zinsen zur allmählichen Tilgung des Kapitals freiwillig oder infolge einer rechtlichen Verpflichtung entrichtet (Amortisations-, Tilgungsquoten) oder welche im Zwangswege (z. B. im Gehaltsabzugsverfahren) von ihm beigetrieben werden, sind nicht abzugsfähig. Ob und inwieweit die von dem Schuldner zu entrichtenden Jahresbeträge als Zinsen oder als Tilgungsquoten anzusehen sind, ist im einzelnen Fall nach dem Inhalt der Schuldverschreibung oder nach den maß- gebenden Bestimmungen oder Satzungen der darleihenden Kreditanstalt zu beurteilen. Renten sind abzugsfähig ohne Unterschied, ob deren Gewährung auf besonderer privat= oder öffentlichrechtlicher oder auf allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruht. Unter Renten sind hiebei nur solche periodisch wiederkehrende Leistungen verstanden, welche keine Kapitalrückzahlung in sich begreifen. Renten, in welchen eine Kapitalrückzahlung begriffen ist, sind nach Abs. 2 gegenwärtiger Ziffer zu behandeln. Voraussetzung für den Abzug von Lasten ist: a. daß die Lasten dauernde sind, daß also die Leistung sich periodisch wiederholt; eine unbegrenzte Dauer ist nicht verlangt; b. daß ein besonderer privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Verpflichtungsgrund für den Belasteten vorliegt wie bei Reallasten und bei gewissen Wegbaulasten oder Schullasten. Soweit die von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Schuldzinsen oder Renten, sowie die demselben kraft besonderem privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Ver- pflichtungsgrund obliegenden dauernden Lasten auf den nach Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommenen Einkommensquellen haften, kommen dieselben an dem in Mürttemberg steuerbaren Einkommen nicht in Abzug. Umgekehrt sind in dem Falle, wenn sich die Besteuerung nur auf das in Art. 3 des Gesetzes be- zeichnete Einkommen erstreckt, nur die Zinsen solcher Schulden oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den in Württemberg zu besteuernden Einkommensquellen haften. Haftet eine Schuld, Rente oder Last ungeteilt zugleich auf steuerpflichtigen und auf solchen Einkommensquellen, welche der württembergischen Steuerpflicht nicht unterliegen, so ist der Gesamtbetrag der Schuldzinsen, Renten oder Lasten nach dem Verhältnis des Einkommens einerseits aus den steuerpflichtigen, andererseits aus den steuerfreien Quellen