126 11) der Geldwert des bei Beginn des Wirtschaftsjahrs beziehungsweise Steuerjahrs vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten. III. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Wirtschaftserzeugnisse und Vorräte (vergl. vorstehend 1 Ziff. 1 und II Ziff. 11) am Schlusse der einzelnen Wirtschaftsjahre beziehungsweise Steuerjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unter- liegen pflegt, kann der Geldwert derselben sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben. Zu dem im Wirtschaftsbetrieb tätigen Personal (vergl. vorstehend 1 Ziff. 2, II Ziff. 1 und 6) sind auch Familienangehörige mit Ausnahme der EChefrau dann zu rechnen, wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfs- person ersetzt wird. Wird das im Wirtschaftsbetrieb tätige Personal zugleich im Familienhaushalt oder zu sonstigen nicht der Wirtschaft dienenden Zwecken verwendet, so sind die Auslagen für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge, sowie für die vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträge zu Kranken= usw. Kassen unter II Ziff. 6 und 7 nur zu einem dem Umfang der Leistungen im Wirtschaftsbetrieb entsprechenden Teil abzuziehen; andererseits sind die zum Unterhalt solchen Personals verbrauchten Erzeugnisse unter 1 Ziff. 2 nur zu einem dem Umfang der Dienstleistungen außerhalb des Wirtschaftsbetriebs entsprechenden Teil in Einnahme zu stellen. Buchführende B. Solchen Steuerpflichtigen, welche über den Betrieb der Landwirtschaft geordnete Landwirte. Bücher führen, ist es gestattet, ihrer Berechnung des Reinertrags den Abschluß dieser Bücher unter nachstehenden Bestimmungen zu Grunde zu legen. Voraussetzung dieser Behandlungsweise ist, daß die Bücher den Reinertrag nach landwirtschaftlichen Grund- sätzen nachweisen, insbesondere den Bestand, die Veränderungen und den vorhandenen Wert des gesamten Betriebskapitals ersichtlich machen. Unter Betriebskapital ist dabei das dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Vermögen — mit Ausnahme der land- wirtschaftlich benützten Grundstücke, sowie der dazu gehörigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen — verstanden; dasselbe umfaßt daher insbesondere den Kassenbestand, die ausstehenden Forderungen des Betriebs abzüglich der darauf ruhenden Schulden und Zahlungsrückstände, ferner die für den Betrieb bestimmten Wertpapiere, Einlagen in Sparkassen, Darlehenskassen oder sonstige Kreditanstalten, sowie das lebende und tote Inventar mit Einschluß der Wirtschaftserzeugnisse und Vorräte.