Einschätzung nach Mustern. Einkommen aus Forst- wirtschaft. 128 Beträge und der Summe der unter II Ziff. 1—3 in Ausgabe gestellten Beträge bildet das Einkommen aus dem Betrieb der Landwirtschaft. III. Zu dem im Wirtschaftsbetrieb tätigen Personal (vergl. vorstehend 1 Ziff. 3 und 4) sind auch Familienangehörige mit Ausnahme der Ehefrau dann zu rechnen, wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfsperson ersetzt wird. Ist das im Familienhaushalt oder für sonstige nicht der Wirtschaft dienende Zwecke verwendete Personal zugleich auch im Wirtschaftsbetrieb tätig, so sind die Auslagen für dasselbe (Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge, verbrauchte Erzeugnisse, Beiträge zu Kranken= usw. Kassen) nur zu einem dem Umfange der Dienstleistungen außerhalb des Wirtschaftsbetriebs entsprechenden Teile unter I Ziff. 3 und 4 zu berücksichtigen. Ebenso sind sonstige Ausgaben, welche gemeinsam für den Wirtschaftsbetrieb und den Familien= haushalt oder andere nicht der Wirtschaft dienende Zwecke gemacht worden sind, nur zu einem entsprechenden Teil unter I Ziff. 3 zu berücksichtigen. C. Bei Steuerpflichtigen, welche keine Steuererklärung abgeben, findet, soweit nicht eine ins einzelne gehende Einschätzung für erforderlich erachtet wird, eine summarische Einschätzung nach Mustern statt. Als Muster dienen nach vorbildlichen Fällen angestellte Reinertragsberechnungen. Auch bei diesem vereinfachten Verfahren haben jedoch die persönlichen Verhältnisse, die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuer- pflichtigen Berücksichtigung zu finden. D. Bei Berechnung des Einkommens aus Forstwirtschaft (Waldungen) ist 1) in Einnahme zu stellen insbesondere: der gesamte Erlös für die im maßgebenden Jahre gegen Barzahlung oder auf Kredit veräußerten Erzeugnisse sowie der nach den örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert der für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Steuerpflichtigen verbrauchten Erzeugnisse des eigenen forstwirtschaftlichen Betriebs, ferner die Zinsen und sonstigen Bezüge aus etwaigen Forderungen und Wertpapieren, die zum forstwirtschaftlichen Betriebs- kapital gehören, auch wenn sie noch nicht eingegangen sind. Ergebnisse außer- ordentlicher Abtriebe sind nur dann nicht einzurechnen, wenn und soweit diese durch Naturereignisse (z. B. Windbruch, Schneedruck, Insektenschaden) verursacht sind. 2) In Ausgabe sind zu stellen — auch wenn die Bezahlung noch rückständig ist — insbesondere: