129 die in dem maßgebenden Jahr entstandenen Kosten für Verwaltung, Aufsicht und Schutz, für Kulturen, für das Schlagen, Aufbereiten und Anrücken des Holzes mit Einschluß der von dem Unternehmer für das dabei beschäftigte Personal entrichteten Beiträge zu Kranken= usw. Kassen, sowie für Unterhaltung der Baulich- keiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Ferner ist abzurechnen der Betrag der etwa in dem maßgebenden Jahre uneinbringlich gewordenen Forderungen aus demselben Jahr oder aus früheren Jahren, wenn derselbe bei Entstehung der Forderungen in Einnahme gestellt wurde. 3) Ausgeschlossen vom Abzug sind die Kosten für außerordentliche Abtriebe, welche durch Naturereignisse verursacht und deren Ergebnisse deshalb nicht in Einnahme gestellt worden sind; desgleichen die Kosten für die Wiederaufforstung der Flächen, auf welchen solche außerordentliche Abtriebe stattgefunden haben. E. Das Einkommen aus gepachteten Grundstücken ist in gleicher Weise zu ermitteln Einkommen wie das Einkommen aus selbstbewirtschafteten Grundstücken (s. oben unter A) unter Hinzu= des Pöchters. rechnung des örtlichen Mietwerts der mitgepachteten Wohnung. Hiebei ist jedoch folgendes zu beachten: 1) Insoweit die an sich abzugsfähigen Ausgaben vertragsmäßig von dem Verpächter zu bestreiten sind, dürfen dieselben ebensowenig wie die Absetzungen für Abnutzung der dem Verpächter gehörigen Gebäude, Maschinen, Gerätschaften usw. an dem Einkommen des Pächters abgezogen werden. 2) Zu den abzurechnenden Betriebsausgaben treten bei dem Pächter hinzu der be- dungene jährliche Pachtzins sowie der nach örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert der dem Pächter vertrags mäßig neben dem Pachtzins obliegenden Naturallieferungen und sonstigen Leistungen. Wenn solche in Erzeugnissen der Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute und Wirtschaftsgespanne bestehen, deren Geldwert nicht unter den Einnahmen zu verrechnen ist, so ist der Abzug unstatthaft. Auf Pächter, welche über den Betrieb der Landwirtschaft geordnete Bücher führen, finden die Bestimmungen oben unter B entsprechende Anwendung. F. Als Einkommen des Verpächters gilt: Einkommen 1) der vom Pächter in dem maßgebenden Jahre zu entrichtende Pachtzins; Vernrchters.