137 3) Für die Gewinnberechnung finden die für das Einkommen aus dem Betriebe eines Gewerbes maßgebenden Grundsätze (oben § 9) sinngemäße Anwendung. Als Gewinn aus einzelnen Differenzgeschäften (s. Ziff. 1) ist der dem gewinnenden Teil bezahlte oder gutgeschriebene Preisunterschied in Rechnung zu nehmen. Bei den in Ziff. 2 bezeichneten Spekulationsgeschäften ergibt sich der steuer- bare Gewinn aus der Gegenüberstellung einerseits des Anschaffungspreises unter Hinzurechnung der auf die Erhöhung des Kapitalwerts, die Erhaltung und Be- wirtschaftung etwa verwendeten Kosten — mit Ausschluß der Zinsen des eigenen Kapitals — andererseits des erzielten Erlöses. 3. Einkommen aus Kapitalen und Renten. 811. (Zu Art. 14 des Gesetzes.) Als Einkommen aus Kapitalen und Renten gelten Zinsen, Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Land= und Forstwirtschaft-- oder Gewerbe= und Handeltreibenden als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind. Die Steuerpflicht umfaßt abzüglich der Verwaltungskosten (Ges. Art. 91 Ziff. 1) sämtliche Erträgnisse aus Kapitalen und Renten, mögen dieselben aus Bezugsquellen innerhalb oder außerhalb Württembergs herrühren; jedoch darf von den letzteren Erträgnissen die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen werden. Im einzelnen ist folgendes zu beachten: 1) Verzinsliche Kapitalanlagen können bestehen in Reichs-, Staats-, Gemeinde= und ähnlichen Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandbriefen, ver- brieften und unverbrieften Darlehen aller Art, Kaufschillingen, Sparkassenein- lagen, ferner in nicht zu einem Betriebskapital gehörigen Abrechnungs= und Kon- tokorrentguthaben usw. 2) Steuerpflichtig sind auch diejenigen Kapitalzinsen, welche nicht ausdrücklich als solche bedungen sind, sondern in verschleierter Form, namentlich in Form einer Kapitalerhöhung, bezahlt werden, wie bei Kapitalanlagen, die ein Kapitalist durch Ankauf von Schatzscheinen oder von Wechseln bewirkt, ferner bei den besonderen Ziusen.