144 heiten der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der in Art. 23 des Gesetzes genannten Steuerbehörden, deren Weisungen sie Folge zu leisten hat. Die Aufstellung eines besonderen Gemeindebeamten ist erforderlich, wenn der Orts- vorsteher entweder aus in seiner Person gelegenen Gründen oder wegen des Umfangs der sonstigen Amtsgeschäfte nicht imstande ist, das Einkommensteuergeschäft selbst zu besorgen. Dem Bezirkssteueramt liegt ob, in dieser Richtung rechtzeitig das Erforderliche einzuleiten. Die Aufstellung eines besonderen Beamten kann in der Weise erfolgen, daß eine Person mit der ausschließlichen Führung dieses Amtes beauftragt wird; sie kann aber auch in bloßem Nebenamt geschehen, und es ist nicht ausgeschlossen, daß einem geeigneten anderen Gemeindebeamten (Gemeindepfleger), einem Gemeinderatsmitglied, einem Ver- waltungsaktuar, dem Ortssteuerbeamten oder einem sonstigen geeigneten Geschäftsmann das Amt übertragen wird. Die Wahl soll regelmäßig in widerruflicher Weise stattfinden; doch ist eine Wahl für einen längeren Zeitraum, soweit erforderlich auch eine Wahl auf Lebenszeit, nicht ausgeschlossen. Von der Wahl ist das Bezirkssteueramt unter Vorlegung der Wahlakten, des Wahlprotokolls, sowie des mit dem Gewählten etwa abgeschlossenen Dienstvertrags alsbald zu benachrichtigen. Besitzt der Gewählte nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bezirkssteueramts die zur Versehung der Geschäfte erforderlichen Eigenschaften, so hat das Bezirkssteueramt mittelst Schreibens an den Gemeinderat die Bestätigung auszu- sprechen. Bestehen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Gewählten, so kann die Bestäti- gung zunächst mit Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum und erst nach Ablauf desselben, wenn sich keine Anstände ergeben haben, endgültig ausgesprochen werden. Ver- sagt das Bezirkssteneramt die Bestätigung, so ist dem Gemeinderat hievon Mitteilung zu machen und derselbe gleichzeitig zur alsbaldigen Wahl eines andern Gemeindebeamten aufzufordern. Sowohl von der vorläufigen wie von der endgültigen Bestätigung, ebenso von der Versagung der Bestätigung ist der Gewählte durch den Gemeinderat mittelst urkundlicher Eröffnung in Kenntnis zu setzen. Die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Bestätigung versagenden Beschluß des Bezirkssteueramts hat bei letzterem durch Ein- reichung einer Beschwerdeschrift innerhalb acht Tagen nach der Benachrichtigung durch den Gemeinderat zu erfolgen.