148 Nur durch 4) Gewisse Einkommensteile, wie der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause, Schbungn der Geldwert der freien Beköstigung und anderer Naturalbezüge, der Geldwert der im Einkommens-Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft, sofern die Umstände eine genaue teile, Trennung dieses Verbrauchs von dem Verbrauch für die Zwecke des Wirtschaftsbetriebs nicht gestatten, können nur durch Schätzung, nicht durch Gegenüberstellung wirklicher Ein- nahmen und Ausgaben im Wege der Berechnung ermittelt werden; ebenso können gewisse Abzüge, deren Höhe nicht durch wirklich geleistete Ausgaben bestimmt wird, z. B. Ab- setzungen beziehungsweise Abschreibungen, nur durch Schätzung festgestellt werden. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die Schätzung solcher Einkommensteile und Rechnungs- ansätze selbst vorzunehmen und das Ergebnis in die Steuererklärung einzutragen oder aber bei dem Bezirkssteueramt den Antrag zu stellen, daß die erforderliche Schätzung durch die Einschätzungskommission erfolge. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die für die Schätzung notwendigen tatsächlichen Nachweisungen beizubringen. Der Antrag auf Gestattung der Beibringung der tatsächlichen Nachweisungen an Stelle der ziffermäßigen Angabe des Einkommens kann auf dem Formular der Steuer- erklärung, in einer besonderen Eingabe oder mündlich zu Protokoll der Steuerbehörde gestellt werden. Der Antrag ist durch genaue Bezeichnung desjenigen Einkommens, um dessen Schätzung es sich handelt, zu begründen. Durch Stellung eines solchen Antrags wird der Lauf der Frist für Abgabe der Steuererklärung nicht gehemmt. Es empfiehlt sich deshalb, den Antrag auf der Steuererklärung zu stellen und dieser gleichzeitig die erforderlichen tatsächlichen Nachweisungen beizugeben. Welche Nachweisungen und Angaben von dem Steuerpflichtigen beizubringen sind, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Jedenfalls müssen stets diejenigen Tatsachen und Verhältnisse erschöpfend dargelegt werden, deren Kenntnis er- forderlich ist, um das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen in seinem wirklichen Betrage zu ermitteln. Kann z. B. ein Landwirt die Schätzung des Mietwerts seiner Wohnung und des Geldwerts der im Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirt- schaft nicht selbst bewirken und will er deshalb von der Befugnis des Art. 47 des Gesetzes Gebrauch machen, so muß er angeben die Art und Zahl der von ihm bewohnten Gelasse nach baulicher Beschaffenheit und Größe, ferner die Gattungen, sowie von jeder Gattung die Mengen der tatsächlich im letzten Wirtschaftsjahr verbrauchten Erzeugnisse, auch die Zahl der zum Familienhaushalt gehörigen Personen; soweit aber diesen Anforderungen