Aulage 1. Ofeentliche Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für das Steuerjahr 19 In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg. Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren fteuerbares Einkommen 2600 4 und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres stenerbaren Ein- kommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtssähigen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungs- gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit elnem steuerbaren Einkommen unter 2600 , welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert, spätestens bis (8.) April d. J., jedoch nicht vor dem 1. April eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuer- erklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen. Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft ftehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuer- erklärung. Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unter- zeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeinde- behörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuer- erklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schrift- liche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist. Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen. Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen. Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet noch- maliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungs- kommisston, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.