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Verfügung des Ministerinms des JInners, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 24. Juni 1904. 
Dem §7 der Verfügung, betreffend das polizeiliche Meldewesen, vom 30. Mai 1901 
(Reg. Bl. S. 118) werden die nachstehenden Bestimmungen als Absatz 2—5 beigefügt: 
Die Ortspolizeibehörden sind ferner verpflichtet, bei Anmeldungen Neuanziehender 
von dem erfolgten Anzug die Meldebehörde des früheren Wohn= oder Aufenthaltsorts 
zu benachrichtigen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die letztere über den 
Ort, wohin der Abziehende sich begeben hat, nicht unterrichtet ist. Dies ist insbesondere 
stets dann der Fall, wenn sich jemand ohne Vorlegung einer Abmeldebescheinigung an- 
meldet, oder wenn in der Abmeldebescheinigung ein Ort, wohin die Abmeldung erfolgt 
ist, überhaupt nicht angegeben ist, oder der angegebene mit dem neuen Aufenthaltsort 
nicht übereinstimmt. 
Bei der Benachrichtigung der Meldebehörde des früheren Wohn= oder Aufenthalts- 
orts ist das in der Anlage abgedruckte Formular II zu verwenden. 
Die Ortspolizeibehörde des früheren Wohn= oder Aufenthaltsorts ist verpflichtet, der 
Meldebehörde des Anzugsorts Nachricht zu geben, falls die Benachrichtigung nach Formular 1# 
in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten enthält. 
Von der nachträglichen Beibringung einer Abmeldebescheinigung kann, sobald der 
frühere Wohn= oder Aufenthaltsort anderweitig ermittelt ist, Abstand genommen werden. 
Stuttgart, den 24. Juni 1904. 
Pischek.