— · — 209 b. der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des Gebiets, ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen, 2) alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern, 3) das Unterstreichungszeichen, 4) die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 5) die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer Stelle), 6) die nach § 3, IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Adresse. Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den über- schuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben= oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (vergl. §8§ 2, III und 15, 1). Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor- kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu be- zeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der Woh- mungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise wird bei der Toxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender“ usw. ver- fahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90er“, „1000er“. Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen und französischen Sprache zugelassenen zu-