213 liches oder wie für ein dringendes Telegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangs- anzeige mittels Post sind 20 zu entrichten. IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 20 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, wenn die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. V. Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. VI. Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner — auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen worden ist (vergl. unter IV und § 21, IId). § 12. Telegraphische Postanweisungen. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. § 13. Nachsendung von Telegrammen. I. Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“" oder — FS — vor der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt telegraphisch nachgesandt wird. II. Der Vermerk „nachsenden“ oder — IS8 — kann auch von mehreren hinter- einander stehenden Bestimmungsangaben. begleitet sein; das Telegramm wird dann nach- einander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert. III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungs-