214 ort wird die volle tarifmäßige Gebühr nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben. IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels ge- bührenpflichtiger Dienstnotiz (vergl. § 22) oder durch die Post zu stellen, und zwar ent- weder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 19 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können. V. Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe „nachsenden“ oder — FS — trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die brief- liche Nachsendung kann auch in der unter IV bezeichneten Weise beantragt werden. Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht ausgeschlossen hat. Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. VI. Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst ent- richten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten. 814. Vervielfältigung von Telegrammen. 1. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in ver-