218 2) Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenver- bindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene fran- kierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebühren- pflichtigen Vermerk „Post“ beziehungsweise „Post eingeschrieben“ oder — ’I.— verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten Falle 20 J, im zweiten Falle 40 J. Hat der Absender keine Postgebühren im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen. B. Weiterbeförderung durch Eilboten. VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Ab- sender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 J für jedes Telegramm voraus- bezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder NNXI’— vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 F im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs- telegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder — RXU’ — zu versehen. Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch aus- gedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn. VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt