249 dem Oberamtstierarzt unter Benützung des Formulars Anlage C Mitteilung über die Befunde an Tuberkulose bei den in den Schlachthäusern geschlachteten Tieren zu machen. Die Oberamtstierärzte haben diese Mitteilungen gesammelt spätestens bis zum 1. April jedes Jahres, also erstmals spätestens am 1. April 1905, dem Statistischen Landesamt in Stuttgart einzureichen. IV. Vierteljährliche Nachweisung über die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten Tiere. 88. Jeder Fleischbeschauer, und zwar jeder ordentliche und jeder Ergänzungsbeschauer, hat unter Verwendung des Postkartenformulars Anlage D auf Grund der Einträge in seinem Tagebuch Nachweise über die in jedem Kalendervierteljahr der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten Tiere anzufertigen und spätestens am 8. Tage jedes auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats, zum erstenmal spätestens am 8. Oktober 1904 beim Oberamtstierarzt einzureichen. Bei Schlachthäusern und bei Schauämtern, an welchen mehrere ordentliche Beschauer gemeinsam Buch führen, hat der dienstaufsichtführende Beschauer bezw., wo nur nichttier- ärztliche Beschauer in Frage kommen sollten, der dienstälteste Beschauer, eine zusammen- fassende Vierteljahrsübersicht zu liefern. §9. Die Oberamtstierärzte haben die Meldekarten auf die Vollständigkeit ihrer Einträge zu prüfen und sie nach etwaiger Herbeiführung von Ergänzungen spätestens am 15. des- selben Monats, also erstmals am 15. Oktober 1904, gesammelt dem Statistischen Landes- amt in Stuttgart einzusenden. 8 10. Die Oberämter haben auf Rechnung der Kanzleikostenkasse einen Vorrat von Post- kartenformularen nach Anlage I) mit aufgedruckter Adresse herstellen zu lassen und den Fleischbeschauern die nötige Anzahl mit aufgeklebter Staatsdienstmarke unter genauer Belehrung über die vorstehend ergangenen Vorschriften zuzustellen. Diejenigen Ober-