250 ämter, in deren Bezirk sich eine Auslandsfleischbeschaustelle befindet, haben sowohl den tierärztlichen als den hemischn. Sechperständigen auf die vorstehenden Vorschriften hinzuweisen. 111. Durch gegenwärtige Verfügung ist der § 48 der Ministerial-Verfügung vom I1. Feb- ruar 1903, betreffend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch (Reg. Blatt S. 27), aufgehoben. Stuttgart, den 22. August 1904. Für den Staatsminister: Haag.