263 18. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 30. September 1904. Inhalt: Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 22. September 1904. Versügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Bestenerungerechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 22. September 1904. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungs- rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), wird nachstehendes verfügt: Erster Abschnitt. Bestenerungsrechte der Gemeinden. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (Zu Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes.) Die Aufzählung der einzelnen Steuern, deren Erhebung den Gemeinden teils ohne weiteres, teils unter bestimmten Voraussetzungen zukommt, ist eine erschöpfende.