266 stehern zu führenden Gewerbeänderungsregister, bei den letzteren in einer besonderen Abteilung, sind außer den bei den allgemein steuerpflichtigen auch die bei den nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücken, Gefällen, Gebäuden und Gewerben eingetretenen Anderungen einzutragen. Verändert sich infolge Besitzwechsels nur der Umfang der Steuerpflicht, z. B. bei Veräußerung oder Erwerbung durch den Staat, so sind die bisherigen Kataster- beträge unverändert zu übertragen (ab- und zuzuschreiben), wenn nicht gleichzeitig eine die Anderung der Katasterbeträge begründende Tatsache hinzutritt. 88. In die Anderungsverzeichnisse auf 1. Januar 1905 sind insbesondere die dem Be- trieb der Posten und Telegraphen dienenden Grundstücke und Gebäude, welche bisher als steuerfrei behandelt wurden, weil nunmehr gemeindesteuerpflichtig, als „Zugang" aufzunehmen. . Sodann sind auf den genannten Zeitpunkt in den Grund= und Gefäll-Steueränderungs- verzeichnissen die bisher in dem Kataster der nur bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke und Gefälle enthaltenen Steuerkapitale der Besoldungsgrundstücke und Be- soldungsgefälle als „Abgang“ vorzutragen; auch ist deren Meßgehalt beim alten Bestand abzuschreiben und beim neuen Bestand als „steuerfrei“ wieder vorzutragen. §9. Ergibt sich ein Zuwachs zu den Betriebsflächen der? staatlichen Verkehrsanstalten, indem z. B. ein bisher land= oder forstwirtschaftlich benütztes Grundstück Betriebsfläche der Verkehrsanstalten wird, so ist das bisherige Steuerkapital dieses Grundstücks als nunmehriger Katasterbetrag der neuen Betriebsfläche (bei Baumgütern oder Hopfengärten übrigens unter Abzug der betreffenden Zuschläge für diese Kulturarten) in das Grund- steueränderungsverzeichnis aufzunehmen. War die zuwachsende Fläche als ertragsunfähig bisher steuerfrei, so ist ein Steuer- kapital nicht zuzuschlagen. Ergibt sich ein Abgang, weil eine Fläche aufhört, dem Betrieb der staatlichen Ver- kehrsanstalten zu dienen, so ist an dem Kataster der betreffenden Verwaltung der auf den Meßgehalt der abgehenden Fläche entfallende Anteil an dem Gesamtsteuertapital der bisherigen Betriebsfläche abzuschreiben.