272 bürgerlichen Kollegien die vorgeschriebene Steuerordnung zu beschließen und um deren Genehmigung nachzusuchen. Das Gesuch ist bei dem Oberamt einzureichen und von diesem mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist die Steuerordnung unter Anfügung der Genehmigungs- verfügung auf ortsübliche Weise in der Gemeinde sowie im Bezirksamtsblatt bekannt- zumachen. Von der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Bezirksamtsblatts ist ein Exemplar zu den Akten des Bezirkssteueramts einzusenden. g 21. Auf den 1. Januar jedes Jahres sind die in Betracht kommenden gewerblichen Unter- nehmungen durch den Ortsvorsteher urkundlich aufzufordern, binnen der Frist von acht Tagen zum Zweck der Feststellung der Warenhaussteuer eine Fassion ihres im voraus- gegangenen Kalenderjahr im Warengeschäft erzielten Umsatzes einzureichen. Wird eine gewerbliche Unternehmung erst nach dem 1. Januar warenhaussteuer- pflichtig, so ist sie sofort zur Angabe der für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres- umsatzes maßgebenden Verhältnisse zu veranlassen. Die einkommenden Fassionen sind von dem Ortsvorsteher zu sammeln und mit einem Verzeichnis der in Betracht kommenden gewerblichen Unternehmungen gleichzeitig mit dem Gewerbeänderungsregister dem Bezirkssteueramt vorzulegen. 8 22. Die jährliche Feststellung des Umsatzes der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen erfolgt mit der Fortführung der Gewerbekataster durch die hiezu zuständigen Behörden. Sollte eine warenhaussteuerpflichtige Unternehmung der Aufforderung (§ 21 Abs. 1 und 2) ungeachtet ihre Fassion abzugeben unterlassen, so erfolgt die Einschätzung des Umsatzes von Amts wegen. Nach endgültiger Feststellung des Umsatzes ist das entsprechend ergänzte Verzeichnis der Gemeinde zurückzugeben. Die übrigen aufgelaufenen Akten (Fassionen und dergl.) sind in der Registratur des Bezirkssteueramts aufzubewahren. g 23. In Gemeinden, welche eine Gemeindeumlage erheben, ist der Zuschlag zu dem Gewerbesteuerkapital der warenhaussteuerpflichtigen Unternehmungen unter Zugrund-