276 Begründet ein Neuanziehender sofort oder vor Ablauf eines dreimonatlichen Auf- enthalts einen Wohnsitz in der Gemeinde, so findet der Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes keine Anwendung. 6. Eine Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts von einer Gemeinde des Landes in eine andere während des Steuerjahrs begründet keine Anderung in der Steueranlage und in dem Steuerbezugsrecht der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes oder Aufenthalts, vielmehr tritt eine Anderung der erfolgten Steueranlage wie bei der Staatssteuer nur im Falle des Wegzugs aus dem Lande ein. Im übrigen findet der Art. 15 des Kapital- steuergesetzes entsprechende Anwendung. 8 30. « Für den Zweck der Feststellung der Gemeindekapitalsteuer ist keine besondere Steuer- aufnahme erforderlich, sondern sie erfolgt auf der Grundlage der staatlichen Steuerauf- nahme. Die Steuerpflichtigen sind jedoch verbunden, in ihren für die staatliche Steuer- aufnahme abzugebenden Steuererklärungen solche Verhältnisse, welche eine Befreiung von der Steuerpflicht für die Gemeindekapitalsteuer oder eine Teilung des Besteuerungsrechts unter mehrere inländische Gemeinden begründen, anzugeben. 9 31. 1. Die Gemeinden können den Ansatz und Einzug der Gemeindekapitalsteuer entweder selbst besorgen oder durch die Staatssteuerbehörden besorgen lassen. 2. Gemeinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindekapitalsteuer durch die Staatssteuerbehörden besorgen lassen wollen, haben spätestens drei Monate vor Beginn des Steuerjahrs, von welchem ab Ansatz und Einzug durch die Staatssteuerbehörden erfolgen soll, bei dem Bezirkssteueramt hierauf Antrag zu stellen. Ebenso ist die etwaige Kün- digung eines solchen Verhältnisses spätestens drei Monate vor Beginn des Steuerjahrs bei dem Bezirkssteueramt anzumelden. Im Fall der Genehmigung erfolgt der Ansatz der Steuer in dem staatlichen Aufnahmeprotokoll durch das Bezirkssteueramt. Die Er- öffnung der Gemeindesteuerschuldigkeit erfolgt mit der Eröffnung der Kapitalsteuerschuldig- keit für den Staat durch den staatlichen Steuerzettel. Der Einzug der Steuer liegt den mit dem Einzug der Staatssteuerschuldigkeit beauftragten Behörden ob. Er erfolgt gleichzeitig und in Verbindung mit dem Einzug der Staatssteuer nach den für diesen bestehenden Vorschriften.