282 Der zuzuweisende Teil beläuft sich auf drei Vierteile dieses Betrags. Ist z. B. ein Steuerpflichtiger, welcher in der Gemeinde A. wohnt, mit einem Gesamtreineinkommen von 9000 ¾, welchem ein Roheinkommen von 11000 # zu Grunde liegen soll, also einem Einheitssatz von 295 /4, veranlagt, und entfällt von dem Roheinkommen von 11000 MA auf Grundbesitz in der Gemeinde B. mit einem Katasterbetrag von weniger als 500 ein Anteil von 10 4 und auf Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb in der Gemeinde C. mit einem Katasterbetrag von mehr als 500 /# ein Anteil von 2000 4, so ist an die Gemeinde B. nichts zu überweisen, Gemeinde C. erhält 3/8 aus /11 des Einheitssatzes mit 40./423 J und die Gemeinde A. behält den Rest des Einheitssatzes mit 251/477 J. 8 36. (Zu Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes.) Soll eine überweisung stattfinden hinsichtlich eines der Staatssteuer unterliegenden Waldbesitzes, welcher in mehreren Gemeinden gelegen und einheitlich bewirtschaftet ist, so wird zunächst der auf diesen ganzen Waldbesitz entfallende Anteil an dem Einheitssatz des Steuerpflichtigen ermittelt (§ 35 Abs. 3). Drei Vierteile dieses Anteils werden sodann an die beteiligten Gemeinden auf der Grundlage des Katasterwerts der in den einzelnen Gemeinden liegenden Teile des Waldbesitzes ohne Ermittlung der auf die ein- zelnen Waldteile tatsächlich entfallenden Einkommensteile verteilt. Unter einheitlich bewirtschaftetem Waldbesitz ist ein in einem Eigentum stehender Waldkomplex zu verstehen, welcher nach einem Wirtschaftsplan unter der Leitung des- selben Wirtschaftsführers bewirtschaftet wird. § 37. Soll eine Überweisung hinsichtlich eines in mehreren Gemeinden gelegenen land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs erfolgen, so ist der auf das Roheinkommen aus dem ganzen Betrieb entfallende Anteil an dem Einheitssatz des Steuerpflichtigen statt unter Zugrundelegung des Roheinkommens aus den beteiligten Gemeinden unter Zugrunde- legung des Grund= beziehungsweise des Gewerbesteuerkapitals der Steuerpflichtigen in diesen Gemeinden zu berechnen. Im übrigen findet § 35 entsprechende Anwendung.