287 4. Wohnstener. 847. (Zu Art. 34 des Gesetzes.) Gemeinden, welche keine Gemeindeumlage oder eine solche von nicht wenigstens zwei Prozent erheben, sind zur Erhebung der Wohnsteuer nicht berechtigt. Beträgt in einer Gemeinde die Gemeindeumlage mehr als sechs Prozent, so muß die Wohnsteuer, und zwar im vollen gesetzlichen Betrag, erhoben werden. Trifft dies bei einer Gesamtgemeinde zu, so darf der Bezug der Wohnsteuer nicht den Teilgemeinden überlassen werden. Insolange die Gemeinden zur Erhebung der Wohnsteuer nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sind, kann die Wohnsteuer auch auf einen geringeren Betrag als 2 A beziehungsweise 1 / festgesetzt werden. Hinsichtlich der Rekognitionsgebühr (Art. 34 des Gesetzes, betreffend die Gemeinde- angehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Reg. Bl. S. 257), welche auch in Zukunft zur Er- hebung kommt, tritt eine Anderung nur insofern ein, als ihr zulässiger Betrag sich nach dem herabgesetzten Betrag der Wohnsteuer richtet. 8 48. (Zu Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes.) Hat der Steuerpflichtige einen Wohnsitz (vergl. oben § 29 Ziff. 2 und § 34 Ziff. 2) in mehreren Gemeinden, so hat er in jeder derselben unter der gesetzlichen Voraussetzung den vollen Betrag der Wohnsteuer zu entrichten. 5. Verdranchsabgaben. 8 49. (Zu Art. 38 des Gesetzes.) Für Gemeinden, welche eine Umlage von nicht mehr als vier Prozent der Kataster erheben, kommen Verbrauchsabgaben nicht in Betracht. Gemeinden, in welchen die Umlage mehr als vier Prozent der Kataster beträgt, können die Ermächtigung zur Erhebung einer Verbrauchsabgabe von Bier, Gas und Elektrizität erhalten. 4