292 Die Abgabepflicht besteht für alle Hunde, welche über drei Monate alt sind. Aus- genommen sind nur die im unmittelbaren Eigentum des Königs und der Königlichen Familie befindlichen Hunde. Die Gemeinden dürfen keine Ausnahme von der gesetzlichen Abgabepflicht beschließen. 8 60. Für die Besteuerungspflicht der Gemeinde hinsichtlich des einzelnen Hundes ist der Standort des Hundes maßgebend, ohne Rücksicht auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen (Art. 50 des Gesetzes). Unter „Standort des Hundes“ ist derjenige Gemeindebezirk zu verstehen, in welchem der Hund nicht bloß vorübergehend gehalten wird. Die vorübergehende Haltung eines Hundes ist ohne weiteres als vorliegend anzunehmen bezüglich der Hunde, welche von Durchreisenden gehalten werden; im übrigen muß sie von dem als steuerpflichtig in Anspruch genommenen oder von derjenigen anderen Gemeinde, welche ihrerseits das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt, geltend gemacht werden, widrigenfalls die Haltung des Hundes als nicht vorübergehend gilt. Für Hunde, welche von umherziehenden Personen gehalten werden, wie z. B. von Menagerie-, Karussel-, Schaubudenbesitzern, gilt derjenige Gemeindebezirk als gesetzlicher Standort, in welchem die Hunde am 1. April oder zur Zeit des späteren Eintritts der Steuerpflicht tatsächlich sich befinden. Wird die vorübergehende Haltung eines Hundes geltend gemacht (Abs. 2 oben), so ist sie für die Regel dann als vorliegend anzunehmen, wenn der Hund nur zum Zweck der Pflege über die Dauer einer Reise oder Krankheit seines Eigentümers, zu Zwecken der Belegung, Dressur, tierärztlichen Behandlung und dergl. gehalten wird. Wird dem Verlangen des als steuerpflichtig in Anspruch genommenen entsprechend das Vorhandensein des gesetzlichen Standorts nicht angenommen, so ist hievon derjenigen Gemeinde, innerhalb welcher der Hund seinen Standort haben soll, Mitteilung zu machen. Wird von der Gemeinde an der Annahme des Vorhandenseins des gesetzlichen Stand- orts trotz des Widerspruchs des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gemeinde festgehalten, so ist dem Widersprechenden hievon urkundlich Eröffnung zu machen. Verweigert dann der Steuerpflichtige unter Festhaltung seines Widerspruchs die Zahlung der Abgabe, so richtet sich das weitere Verfahren nach Abschnitt II des Gesetzes über die Zwangsvoll- streckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 und nötigenfalls