305 19. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 30. September 1904. Inhalt: Königlich= Verordnung, betreffend die allgemeine Dienstaufsicht über die Kameralämter und das Hauptsteueramt tuttgart. Vom 18. September 1904. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Geschäftskreis * Steuerkollegiums und seiner Abteilungen. Vom 24. September 1904. Königliche Verorduung, bekreffend die allgemeine Dicastaussicht über die Kameralämter und das Hauptsteueramt Stuttgart. Vom 18. September 1904. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Paragraph. Die allgemeine Dienstaufsicht über die Kameralämter und das Hauptsteueramt Stuttgart und deren Beamte, sowie über die diesen Amtern untergebenen Stenerbeamten (Ortssteuerbeamte, Steuerwache) steht vom 1. Oktober 1904 an unter der Oberaussicht des Finanzministeriums und nach Maßgabe der von diesem getroffenen näheren Bestimmungen dem Steuerkollegium (Gesamtkollegium) zu.