3656 VDerfügung der Ministerien des Iunern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer Vithzählung in Württemberg am 1. Dezember 1904. Vom 1. November 1904. Nach dem Beschlusse des Bundesrats vom 22. Oktober 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 385) ist im Deutschen Reiche am 1. Dezember 1904 eine außerordent- liche Viehzählung und in Verbindung hiemit eine Zählung derjenigen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften die amtliche Fleischbeschau unterblieben ist, vorzunehmen. Zur Vollziehung dieses Beschlusses wird für Württemberg folgendes verfügt. 81. Die Aufnahme des Viehbestandes (mit Einschluß der Militärpferde) sowie die Auf- -—ie nahme der Schlachtungen hat mittels der Hausliste nach den daselbst bezeichneten Gattungen und Abteilungen durch denjenigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus oder Gehöft steht, auch wenn derselbe nicht Eigentümer des vor- handenen Viehs ist oder des geschlachteten Viehs war, zu geschehen, und zwar, wenn mehrere Haushaltungen in dem Haus oder Gehöfte sich befinden, für jede Haushaltung auf einer besonderen Zeile der Hausliste. 82. Der Zählung des Viehbestandes unterliegt das in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1904 in jedem Hause oder Gehöft und in den zugehörigen Neben- gebäuden und sonstigen Räumlichkeiten vorhandene Vieh. Dabei ist darauf zu achten, daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in Schlachthäusern, Tierkliniken, Pferde in Kasernen, Landgestüten usw. nicht übergangen werden. Solche Tiere sind auf der Hausliste vom Verwalter des betreffenden Anwesens ohne Nennung der Person des Eigentümers anzugeben. Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mitaufzunehmen; VBieh, welches im Laufe des 1. Dezember verkauft wird, ist noch im Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 1. Dezember gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Hause anwesendes Vieh. Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Ver- kauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, aufzuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich in Weide oder Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden.