368 nicht als Eigentümer Verzeichneten genügt es, wenn er einen der nach § 11 erforderlichen Nachweise erbringt und der in dem Eigentümer- und Grundstückverzeichnis als Eigentümer Verzeichnete oder dessen Rechtsnachfolger in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts seine Einwilligung erteilt oder zur Er- teilung derselben rechtskräftig verurteilt wird. 13. Zur Eintragung einer Hypothek oder eines sonstigen Rechts, welches zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedarf, genügt es, wenn das Recht von dem Eigentümer angezeigt oder von dem Berech- tigten innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet wird, und der Eigentümer in einer öffent- lichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts das Bestehen einer Eintragung des Rechts in dem zerstörten Grundbuch anerkennt. 814. Die Wiederherstellung einer mit den Grundakten zerstörten Eintragungsbewilligung, auf welche im Grundbuch Bezug genommen ist, erfolgt, wenn eine von dem Grundbuch- amt erteilte beglaubigte Abschrift beigebracht wird, oder wenn die Beteiligten in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll des Grundbuchamts sich über den Inhalt der zerstörten Eintragungsbewilligung einigen, oder sofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, wenn der nicht zustimmende Teil zur Erteilung seiner Einwilligung rechtskräftig verurteilt wird. W 15. Nach Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist (§ 7) und Erledigung des in § 10 vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt die Wiederherstellung des Grundbuchs, soweit nicht in § 17 ein anderes bestimmt ist, nach den für die Einrichtung der Grundbücher gelten- den Vorschriften der Grundbuchordnung und den sie ergänzenden landesrechtlichen Aus- führungsbestimmungen, insbesondere nach Maßgabe der Vorschriften der Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amtsbl. S. 101). § 16. Die Eintragungen hinsichtlich der Bezeichnung und Beschreibung der Grundstücke erfolgen nach dem Grundstückregister, und soweit dieses vernichtet ist, nach dem Eigen-