369 tümer= und Grundstückverzeichnis; ferner nach dem Primärkataster und den Meßurkunden, und soweit letztere zerstört sind, nach dem Ortsgebäude= und Ortsgrundsteuerkataster nebst Anderungsverzeichnissen. § 17. Soweit nicht aus besonderen Gründen das Realformular benützt wird, ist bei Wieder- herstellung der Eintragungen in Abteilung 1 des Grundbuchs jedes Grundstück zunächst in das Grundbuchheft des in dem zerstörten Grundbuch eingetragen gewesenen Eigen- tümers einzutragen. Ist das Eigentum auf einen andern übergegangen und demgemäß eine Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen, oder hat auf Grund einer Auflassung die Eintragung eines andern Eigentümers zu erfolgen, so ist die Eintragung des letzteren gleichzeitig zu bewirken. Im Falle der Benützung des Realformulars ist zunächst der in dem zerstörten Grundbuch eingetragen gewesene Eigentümer einzutragen, gleichzeitig aber die Eintragung des neuen Eigentümers herbeizuführen. « Die in Abteilung II und III des Grundbuchs erforderlichen Eintragungen sind sofort mit den Eintragungen in Abteilung I vorzunehmen und zu vollziehen. Soweit die zerstörten Eintragungen in dem Unterpfandsbuch oder dem Servituten- buch enthalten waren, hat die Wiederherstellung in folgender Weise zu geschehen: Sind hinsichtlich der belasteten Grundstücke auch die Eintragungen in dem zum Grundbuch er- klärten bisherigen Güterbuch, oder in Abteilung 1 des umgeschriebenen Grundbuchs neu- herzustellen, so erfolgt die Wiederherstellung aller Eintragungen in Abteilung 1, II und III des neuen Grundbuchs. Ist die nicht umgeschriebene Eintragung im bisherigen Güter- buche erhalten geblieben, sind aber Eintragungen über Belastungen zerstört, so hat zunächst die Umschreibung des betreffenden Blattes in das neue Grundbuch zu erfolgen, und sind sodann alsbald, übrigens unter vorschriftmäßiger Verweisung auf etwaige im Unterpfands- buch erhalten gebliebene Eintragungen über Belastungen, die zerstörten Eintragungen über Belastungen in Abteilung II und III des neuen Grundbuchs wiederherzustellen. Das letztere gilt auch dann, wenn die Eintragungen in Abteilung I des neuen Grund- buchs erhalten geblieben sind, und in Abteilung II oder III hinter den Verweisungen auf zerstörte Eintragungen im Servitutenbuch oder im Unterpfandsbuch sich weder Ver- weisungen auf bestehen gebliebene Eintragungen im Unterpfandsbuch noch neue Ein- tragungen über Belastungen vorfinden. Sind dagegen in Abteilung II oder III hinter 2