377 M 28. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Aus-egeben Stuttgart, Montag, den 21. November 1904. Inhalt: Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 16. November 1904. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. Angust 1903 über die Besteucrungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 16. November 1904. Der dritte Absatz des § 47 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Besteuerungs- rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften, vom 22. September 1904 (Reg. Bl. S. 263) wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: „Die Wohnsteuer muß, auch wenn eine Gemeinde zu ihrer Erhebung nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, stets zwei Mark bezw. eine Mark betragen. Dieser gesetzlich bestimmte Betrag darf nicht herabgesetzt werden.“ Stuttgart, den 16. November 1904. Pischek. Zeyer. ——.——— Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.