389 30. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 8. Dezember 1904. Inhalt: Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 8. August 1903 über die Kapital- steuer (Reg. Bl. S. 313). Vom 21. November 1904. — Verfügung des Justizministeriums zur Vollziehung des Art. 27 des Gesetzes vom 8. August 1908, betreffend die Kapitalsteuer. Bom 21. November 1904. verfügung des Finanzminikerinms, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 3. Angust 1903 über die Ka#pitalstener (Reg.ß. S. 313). Vom 21. November 1904. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer, (Reg. Bl. S. 313) wird nachstehendes verfügt: I. Stenerpflicht. §. (Zu Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, sowie Art. 5 des Gesetzes). I. Der Kapitalsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, mit Ausnahme der Erträgnisse aus den zum land= oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebskapital gehörigen Forderungen und Wert- papieren. Die Steuerpflicht umfaßt sämtliche Erträgnisse aus Kapitalen, mögen dieselben aus Bezugsquellen innerhalb oder außerhalb Württembergs herrühren; jedoch darf von Erträgnisse aus Kapitalen.