Renten. 390 den letzteren Erträgnissen die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen werden. 1) Als verzinsliche Kapitalanlagen sind hervorzuheben: Reichs-, Staats-, Gemeinde- und ähnliche Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandbriefe, verbriefte und unverbriefte Darlehen aller Art, Kaufschillinge, Sparkasseneinlagen, ferner die nicht zu einem Betriebskapital (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) gehörigen Abrechnungs= und Konto- korrentguthaben usw. 2) Steuerpflichtig sind auch diejenigen Kapitalzinsen, welche nicht ausdrücklich als solche bedungen sind, sondern in verschleierter Form, namentlich in der Form einer Kapitalerhöhung bezahlt werden, wie bei Kapitalanlagen, die ein Kapitalist durch Ankauf von Schatzscheinen oder von Wechseln bewirkt, ferner bei den besonderen Vorteilen, welche unter verschiedenen Namen, wie Rabatt, Provision und dergl. bezogen werden. II. Die in Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Dividenden, Zinsen oder sonstigen Gewinnanteile unterliegen der Kapitalsteuer ohne Rücksicht darauf, ob das Unter- nehmen selbst, welches den Gewinn abwirft, sei es in Württemberg oder anderswo, zu den direkten Steuern herangezogen wird. Die Zinsen oder Dividenden, welche die Mitglieder von Erwerbs= und Wirtschafts- genossenschaften, insbesondere von Kreditvereinen, vermöge ihrer Eigenschaft als Genossen aus ihren Stammanteilen oder Geschäftsguthaben beziehen, bleiben von der Kapitalsteuer frei. Dagegen sind die Mitglieder mit dem Ertrag aus sonstigen bei der Genossenschaft verzinslich angelegten Kapitalen, sofern diese nicht zu dem Betriebskapital der Mitglieder (vergl. III) gehören, sowie aus Spareinlagen bei der Genossenschaft steuerpflichtig. III. Als Erträgnisse aus dem Betriebskapital sind nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes von der Kapitalsteuer befreit die Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträgnisse aus den dem Geschäftsbetrieb dienenden Forderungen und Wertpapieren aller Art, sowie aus den von dem Geschäftsbetrieb herrührenden verzinslichen Ausständen und Kontokorrentguthaben. 82. (Zu Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes). Unter Renten sind solche wiederkehrende geldwerte Bezüge zu verstehen, welche ent- weder auf einem besonderen Rechtsgrund (z. B. auf Vertrag, letztwilliger Verfügung) beruhen oder auf Grund einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung, also insbesondere