396 die Erklärung des Steuerpflichtigen oder dessen Vertreters von dem Aufnahmebeamten in ein, Formular der Steuererklärung oder in das Aufnahmeprotokoll einzutragen, dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vorzulesen und von denselben zu unterzeichnen. Sollte ausnahmsweise eine Unterzeichnung durch die Pflichtigen nicht tunlich sein, so ist der Grund der Nichtunterzeichnung von dem Aufnahmebeamten zu beurkunden. 4) Natürliche und juristische Personen, welchen gesetzlich unbedingte Kapitalsteuer- freiheit zukommt (Art. 6 Ziff. 1—3, 5, 6, 9 und 10 des Gesetzes) haben keine Steuer- erklärung abzugeben. Die in Art. 6 Ziff. 7, 8, 11—13 des Gesetzes bezeichneten Steuer- pflichtigen haben in der Steuerklärung zunächst den gesamten Ertrag aus Kapitalen und Renten und sodann die Abzüge für die steuerfreien Zwecke je besonders anzugeben, auch den hienach sich ergebenden steuerbaren Betrag zu berechnen. 5) Die gesetzlichen Vertreter bedürfen keiner Vollmacht zur Abgabe der Steuer- erklärungen. Dagegen haben die Bevollmächtigten der durch Abwesenheit oder Krankheit ver- hinderten Personen (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) schriftliche Vollmachten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu übergeben, welche bei den Aufnahmeakten verbleiben. Vertreter und Bevollmächtigte haben die Steuererklärungen mit einem ihre Ver- tretungsmacht zum Ausdruck bringenden Zusatz zu ihrem Namen zu unterzeichnen. Wenn ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung stirbt, ohne die Steuererklärung abgegeben zu haben, so ist, da die Erben zur Bezahlung der Kapitalsteuer des Verstorbenen bis zum Schluß des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist, verpflichtet sind, den Erben oder einem Vertreter derselben gestattet, die Steuer- erklärung für den Verstorbenen abzugeben. Es hat dies innerhalb einer von der Auf- nahmebehörde zu bestimmenden weiteren angemessenen Frist zu geschehen. IV. Steuernachtrag. 86. (Zu Art. 27 des Gesetzes). 1) Zum Zweck der Anmeldung des von einem verstorbenen Steuerpflichtigen nicht oder in zu geringem Betrag angegebenen Kapital= und Rentenertrags haben die Erben, bezw. deren gesetzliche Vertreter den Kapital- und Rentenertrag des Erblassers je nach