397 dem Stande bei Beginn des Steuerjahrs, in welches der Todestag des Erblassers fällt und der vorangegangenen vier Steuerjahre, sofern der Erblasser aber erst im Laufe eines dieser Steuerjahre steuerpflichtig geworden ist, nach dem Stande bei Beginn der Steuer- pflicht festzustellen und mit den von dem Erblasser etwa abgegebenen Steuererklärungen zu vergleichen. Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Kapital= und Nentenertrags des Erblassers Anstände, so können sie die Beihilfe des Bezirkssteueramts des Wohnorts des Erblassers in Anspruch nehmen. Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, dem hicrauf gerichteten Ansuchen zu entsprechen, und hat hiebei nach Anleitung der Vorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 unten zu verfahren. Jeder Erbe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist zur Anmeldung des von dem Erb- lasser nicht oder in zu geringem Betrag angegebenen Kapital-= und Rentenertrags im ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmeldepflichtigen kommt jedoch auch den übrigen zu gut. 2) Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Steuererklärungen des Erblassers nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch der Vermittlung des Nachlaßgerichts bedienen. Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die Einsichtnahme der Steuererklärungen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie sich bei einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der Abschrift der Steuererklärungen wird eine Gebühr nicht angesetzt. 3) Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen, Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Tatsachen, auf welche das Gesuch gestützt wird, eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen, den Zeitraum, für welchen die Verlängerung der Frist nachgesucht wird, den Namen, Stand und Wohnort des Gesuch- stellers. Das Bezirkssteueramt hat diesem Gesuche, wenn nicht besondere Gründe entgegen- stehen, rechtzeitig zu entsprechen. Der willfährige oder ablehnende Bescheid ist dem Ge- suchsteller schriftlich gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. 4) Die Anmeldung hat bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers zu erfolgen. Sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen. 2