13 M 4. Negierungsblatt für das Königreich Wöürttemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 20. Februar 1906. Inhalt: Königliche Berordnung, betreffend das Beschälwesen (Beschälordnung). Vom 13. Februar 1906. — Bekannt- machung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Titulatur der bisherigen Assessoren des Verkehrsdepartements. Vom 15. Februar 1906. Königliche Verordunng, betreffend das Beschälwesen (Heschälerdunug). Vom 13. Februar 1906. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir unter Hinweisung auf Art. 38 und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391), wie folgt: I. Beschälbetrieb mit Hengsten des Landgestüts. 81. Zum Zweck der Paarung werden die Zuchthengste des Landgestüts auf Beschäl- platten verteilt, deren Zahl und Ortlichkeit nach dem Betrieb der Pferdezucht in den ver- schiedenen Landesgegenden sich richtet. Den einzelnen Platten werden tunlichst solche Hengste zugeteilt, welche dem Stuten- material, den Pferdezuchtverhältnissen und der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden Gegend entsprechen.