26 Nach diesem Plan soll Gleis II des Bahnhofs Otlingen als künftiges durchgehendes Hauptgleis in östlicher Richtung verlängert und bei km 4 + 280 an das bestehende Hauptgleis Otlingen—Kirchheim angeschlossen werden. Der Feldweg auf der Südseite der Bahnlinie und die Wegdohle daneben sollen entsprechend gegen Süden gerückt werden. Außerdem soll dem Gleis I entlang vom Nebengebäude des Bahnhofs bis zu der Kirch- straße ein weiterer 12 m breiter und 70 m langer chaussierter Verladeplatz angelegt werden. In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 22. Februar 1906. Wilhelm. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906. Vom 23. Februar 1906. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Februar ds. Is. Ausführungsbestim- mungen zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 109 — beschlossen, welche an Stelle der zur Zeit gültigen Ausführungsbestimmungen (Reg. Bl. von 1896 S. 263) sowie der diese abändernden und ergänzenden Bundesratsbeschlüsse (Reg. Bl. von 1899 S. 1223, von 1903 S. 625 und von 1904 S. 413) am 1. März 1906 in Kraft treten werden. Die Ausführungsbestimmungen sind im Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 Nr. 9 S. 137 ff. abgedruckt. Eine Ausgabe derselben, welche zugleich den Text des Gesetzes vom 7. Februar 1906 und die Dienstvorschriften zu diesem Gesetz enthält,