10. 11. 64 Der Ansatz von Wasserzins unterbleibt, wenn die Hauswasserleitung einen Brunnen vertritt, auf dessen Genuß für den jeweiligen Wohnungsinhaber ein Anspruch bestand. Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Einrichtung werden von der Verwaltung bestritten, wogegen jeder Wohnungsinhaber für alle Schäden einzutreten hat, welche durch sein oder seiner Angehörigen Verschulden, oder infolge mangelhafter Beaufsichtigung der Dienstboten, insbesondere durch unrichtige Behandlung, ordnungswidrigen Gebrauch, Einfrierenlassen der Leitung, Offen- lassen der Hahnen usw. an dem Gebäude oder der Wasserleitung entstehen; derlei Beschädigungen sind auf Kosten des Wohnungsinhabers nach den Weisungen und unter Aussicht der Verwaltungs- behörde wieder herstellen zu lassen. Von der in Ziff. 4 genannten Verbindlichkeit bleiben solche öffentliche Diener befreit, welche freie Station genießen oder in dem Gebäude nur ein Wohnzimmer anzusprechen haben. Die in Ziff. 4 und 8 genannten Verbindlichkeiten beginnen mit dem Eintritt in den Wohnungs- genuß, im Fall der neuen Einrichtung oder der Erweiterung einer Hauswasserleitung mit dem Tag der Fertigstellung derselben. Sofern bei schon bestehenden Einrichtungen die Kosten derselben nicht früher festgestellt wurden, oder die Einrichtung sich in einer auf Kosten des Staats gemieteten Amtswohnung be- findet, ist der zu verzinsende Aufwand von der Stelle an, wo die wegen der Wohnung gefertigte Leitung beginnt, durch Schätzung zu ermitteln. Die Hauswasserleitung bleibt abgeschlossen, wenn der Wohnungsinhaber den Wasserbezug aus öffentlichen Brunnen der Benützung dieser Leitung vorzieht.