459 und 3) einführen, von einem einzigen verantwortlichen Beamten, dem Gemeinde-(Stadt-) Pfleger besorgt, welchem erforderlichenfalls Gehilfen beizugeben sind. Eine Abteilung der Geschäfte der Gemeindepflege unter, mehrere Beamte mit selb- ständiger Verantwortung kann in verschiedener Weise erfolgen: 1) der Gemeindepfleger besorgt nur die Leitung der Geschäfte, insbesondere der Vermögensverwaltung und der Beitreibung der Einnahmen, während für die Kassenführung einschließlich der Führung des Kassentagbuchs ein selbständiger Kassier bestellt ist. In diesem Fall ist nicht der Gemeindepfleger, sondern der Kassier als Rechner anzusehen. 2) Der Gemeindepfleger besorgt die Kassenführung und nimmt deshalb die Stellung als Rechner ein, während die Führung der Rechnung (des Hauptbuchs) einem Buchhalter mit eigener Verantwortung übertragen ist. 3) Neben dem Kassenführer (dem Rechner) ist ein Gegenrechner (Kontrolleur) auf- gestellt, welcher die Einnahmen und Ausgaben des Rechners fortlaufend nach- prüft und selbständig verzeichnet. « Die unter Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Einrichtungen können in verschiedener Weise miteinander verbunden sein und auch bei jeder von der Gemeindepflege abge- zweigten Verwaltung getroffen werden. Eine Einrichtung, bei welcher zwei Rechner aufgestellt werden, von denen der eine nur die Einnahmen, der andere nur die Ausgaben vollzieht, d. h. die Aufstellung von zwei Gemeindepflegern, ist nur für die großen Städte vorgesehen (Art. 97 Abs. 1). 8 64. Die Aufstellung eines Gegenrechners mit selbständiger Verantwortlichkeit (§ 63 Abs. 2 Ziff. 3) empfiehlt sich für alle Gemeindekassen, bei welchen zahlreiche gleichartige Einnahmen anfallen. Wenn der Umfang einer derartigen Verwaltung die Anstellung je eines besonderen Beamten für die Kassenführung und für die Buchführung erforderlich macht, ist dem Buchhalter beziehungsweise einem von mehreren Buchhaltern womöglich die Stellung eines Gegenrechners zu geben. Im Fall der Aufstellung eines Gegenrechners ist wenn tunlich die Einrichtung des