17 Anlage. § 1. Die Gewerbe= und Handelsschulen haben die Aufgabe, den Schülern die zu ihrer beruflichen Ausbildung nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, soweit diese in der praktischen Lehre und Tätigkeit nach den bestehenden allgemeinen oder örtlichen Verhältnissen nicht oder nur in unzulänglichem Maße erworben werden. In der Er- füllung dieser Aufgabe ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das, was die Schüler an allgemeiner Bildung mitbringen, erhalten und angemessen erweitert wird. Zugleich ist bei allem Unterricht die sittliche Erziehung der gewerblichen und kauf- männischen Jugend unablässig ins Auge zu fassen und auf eine gedeihliche Entwicklung des Charakters hinzuwirken. §2. Der an den Gewerbeschulen einzuführende Pflichtunterricht ist teils beruflich-technischer, teils geschäftlich-wirtschaftlicher Art. Der beruflich-technische Unterricht — die Berufskunde — umfaßt diejenigen theore- tischen und praktischen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachdienliche und zielbewußte, der fortschreitenden technischen Entwicklung der Gewerbe entsprechende Aus- übung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Durch den geschäftlich-wirtschaftlichen Unterricht — die Geschäftskunde — sollen die Schüler zu einer auch in wirtschaftlichem Sinne zweckmäßigen und wohlberechneten Aus- gestaltung und Ausnützung der beruflichen Tätigkeit sowie zum Verständnis ihrer staats- bürgerlichen Pflichten grundlegend vorbereitet werden. 5 Der Pflichtunterricht der Gewerbeschulen gliedert sich in folgende Lehrfächer: I. Berufskunde. 1. Gewerbliches Rechnen; 2. Angewandte Geometrie; 3. Materialienkunde und in Verbindung mit ihr die Lehre von den Wertzeugen, Maschinen und Arbeitsvorgängen einschließlich der notwendigen Wissensstoffe aus der Naturlehre (Physik und Chemie); 2