1 4. Regierungsblatt für das Köuntgreich Mürttemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 19. Februar 1910. Inhalt: Berfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Hausordnung für das Arbeitshaus in Vaihingen. Vom 23. Januar 1910. S. 51. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vom 9. Februar 1910. S. 84. — Bekanntmachung der Regierung des Donaukreises, betreffend die Teilgemeindebezirke Reute und Magenhaus, Gesamtgemeinde Reute, Oberamts Waldsee. Vom 7. Februar 1910. S. 98. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Hausordnung für das Arbeitshaus in Vaihingen. Vom 23. Januar 1910. Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391) und unter Bezugnahme auf § 20 der Ministerialverfügung vom 26. März 1907, betreffend das Verfahren nach überweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde (Reg. Bl. S. 135), wird für das Arbeitshaus in Vaihingen unter Aufhebung der bisherigen Hausordnung (vergl. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1882, Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 237) folgende mit dem 1. April 1910 in Wirksamkeit tretende Hausordnung 1. Die Aufnahme eines Eingewiesenen in das Arbeitshaus erfolgt auf Grund der schriftlichen Einweisungsverfügung der Kreisregierung und des Einlieferungsscheins des Oberamts. erlassen: 1