81 Käse, Salz, Pfeffer, Kümmel, Essig, Ol, Zwiebel, Rettiche, Obst, grün oder gedörrt, Schnupftabak, Rauchtabak und Zigarren. Die Preise dieser Gegenstände werden von der Verwaltung von Zeit zu Zeit angemessen festgesetzt und den Eingewiesenen durch Anschlag im Mannschaftssaal bekannt gemacht. Anlage 3. K. Arbeitshaus Haihingen. Grundsätze für die Bekleidung der Gingewiesenen und die Ausstattung der Lagerstätten. a) Kleidung. § 1. Die von der Anstalt abzugebende Bekleidung besteht in: 1 Drilchwams oder ein Wams aus Trikotstoff (Unterwams), 1 Paar Drilchhosen, 1 Zeugweste, 1 Hemd aus Linnen oder Baumwollstoff, 1 Paar baumwollene Strümpfe, 1 Halstuch, 1 Taschentuch, 1 Paar Hosenträger, 1 Mütze mit Schirm, 1 Paar Lederschuhe, 1 Paar baumwollene Unterhosen, 1 Zipfelkappe, 1 Paar Zwilchhandschuhe,