85 12. Trichinose, 13. Typhus (Unterleibstyphus, einschließlich des Paratyphus, gastrischem Fieber, Nerven-, Schleimfieber u. dergl.), 14. Wurmkrankheit (Anchylostomiasis). Demgemäß ist jeder Fall der Erkrankung oder des Todes an einer der vorbezeich- neten Krankheiten (Abs. 1 Ziff. 1 bis 14) der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies unver- züglich nach erlangter Kenntnis bei der Ortspolizeibehörde und zwar bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes auch bei derjenigen des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. § 2. Auch bloße Verdachtfälle sind anzuzeigen bei: Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), Rotz, Rückfallfieber, Tollwut (Lyssa), Typhus (Unterleibstyphus, einschließlich des Paratyphus, gastrischem Fieber, Nerven-, Schleimfieber u. dergl.). § 3. Jeder Wohnungswechsel einer an vorgeschrittener oder offener Lungen= oder Kehl- kopftuberkulose erkrankten Person und jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopftuber- kulose ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Dieselbe Anzeigepflicht besteht für diejenigen Fälle, in welchen Kranke mit offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose ihre Umgebung infolge enger oder sonst unzureichender Wohnungsverhältnisse gefährden. 8 4. Zur Anzeige sind verpflichtet: a. bei Verdachts- oder Erkrankungsfällen sowie bei Wohnungswechsel: