119 § 15. Die Verwaltung der Schulkasse bei denjenigen Volksschulen, die von einem Schul- verband unterhalten werden, ist unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in §§ 13 und 14 dieser Verfügung mit der Schulverbandskasse zu verbinden. Zu Art. 39 Nr. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 40. (Art. XI und XII.) * 16. Soweit sich nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit feststellen läßt, ob die Erhöhung der in Betracht kommenden Schülerzahlen dauernd sein wird oder nicht, haben die Oberschulräte bei ihrer Entscheidung von der Schülerzahl in den letzten fünf Jahren und von ihrer mutmaßlichen Höhe in den nächsten fünf Jahren auszugehen. Ob ein Schulzimmer für den gleichzeitigen Unterricht sämtlicher Kinder einer Schulklasse als zureichend anzusehen ist, bestimmt sich nach den Verfügungen der Unter- richtsverwaltung über die Einrichtung der Schulhäuser und die Schulgesundheitspflege sowie nach den Anforderungen, die der allgemeine Volksschullehrplan bezüglich der Mindestzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden für die in Betracht kommenden Schul- jahre stellt. Die Höchstschülerzahlen, die in Art. 40 Nr. 1 festgesetzt sind, beziehen sich nicht auf die Mittel= und Hilfsschulen. Bei der Errichtung dieser Schulen haben die Ober- schulräte die ihnen nach Art. 2 Abs. 6 zustehende Genehmigung davon abhängig zu machen, daß die Klassenschülerzahlen nach den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen bemessen werden. Zu Art. 41. (Art. XIV.) § 17. 1) Als Pflichtstunden werden nur diejenigen Unterrichtsstunden gerechnet, die ein Lehrer kraft seines Amts selbst zu erteilen oder während deren er regelmäßig dem lehr- planmäßigen Religionsunterricht des Geistlichen oder solchen Werktagsgottesdiensten an- zuwohnen hat, welche in die für seine Klasse vorgeschriebene Religionsstundenzahl und damit in die Stundenzahl seiner Schüler einbezogen sind. 3