125 Ist ausnahmsweise für die Abhaltung einer Hauptkonferenz neben der Bezirks- schulversammlung kein besonderes Bedürfnis vorhanden, so kann der Bezirksschulaufseher beim Oberschulrat ihren Ausfall beantragen. ) Sonderkonferenzen. Die Sonderkonferenzen dienen dem gleichen Zweck wie die Hauptkonferenz unter näherer Anwendung auf die Bedürfnisse der unständigen Lehrer und Lehrerinnen. Diese sind bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrem Eintritt in den Volksschuldienst zur Teil- nahme verpflichtet; den übrigen unständigen Lehrern und Lehrerinnen steht die Teilnahme frei. Die zum Erscheinen verpflichteten Lehrer und Lehrerinnen sind gehalten, auf die Konferenzen sich gewissenhaft vorzubereiten und namentlich die von den Konferenzleitern vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zu liefern. Zur Unterstützung in der Leitung der Konferenzen kann der Bezirksschulaufseher geeignete Lehrer des Bezirks gegen eine an- gemessene Belohnung aus der Staatskasse heranziehen. Die allgemeinen Gebiete, denen die Verhandlungsgegenstände der Sonderkonferenzen zu entnehmen sind, werden von den Oberschulräten bestimmt. Im übrigen hat der Be- zirksschulaufseher darauf zu achten, daß auf die Tagesordnung einer Konferenz nur so viel Gegenstände gesetzt werden, als mit einer gründlichen Behandlung vereinbar ist. 3. Sämtliche Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule haben sich an den Lese- gesellschaften zu beteiligen, die ihrer fachmäßigen und weiterhin auch ihrer allgemeinen Bildung dienen sollen. Der Jahresbeitrag der ständigen Lehrkräfte beträgt mindestens zwei Mark, derjenige der unständigen mindestens eine Mark. Diese Beiträge sind dort zu entrichten, wo ein Lehrer am ersten Januar angestellt oder verwendet ist. Die Höhe der staatlichen Zuschüsse richtet sich jeweils nach dem Betrag, der durch den Haupt- finanzetat für den vorliegenden Zweck zur Verfügung gestellt ist. Für jeden Aufsichtsbezirk und, wenn er zu umfangreich ist, für jeden Teilbezirk muß eine Lesegesellschaft vorhanden sein. Ob und welche Teilbezirke eingerichtet werden sollen, bestimmen die Lehrer auf der Bezirksschulversammlung, in Anstandsfällen der Oberschulrat. Die Leitung und Überwachung der Lesegesellschaft kommt dem Bezirksschulaufseher