126 oder bei Teilbezirken einem von ihm bestimmten Schulvorstand in Gemeinschaft mit einem Ausschuß zu, der bei der Bezirksschulversammlung aus der Reihe der Mitglieder durch die letzteren gewählt wird; die Wahl erfolgt mit verhältnismäßiger Stimmen- mehrheit und mindestens auf die Dauer von drei Jahren. Die Zahl der Ausschuß- mitglieder soll nicht mehr als vier betragen. Der Ausschuß, dessen stimmberechtigter Vorsitzender der Bezirksschulaufseher und bei Teilbezirken der von ihm bestellte Schul- vorstand ist, verwaltet die Lesegesellschaft. Insbesondere nimmt er die Beiträge des Staats und der Mitglieder in Empfang, beschließt über die Anschaffungen, regelt die Versendung und den raschen Umlauf der Bücher und Zeitschriften und sorgt dafür, daß über den Bestand der Bibliothek ein Verzeichnis angelegt und sämtlichen Teil- nehmern leicht zugänglich gemacht wird. Für die Versendungen können die amtlichen Postwertzeichen benützt werden, die an Schulen mit sieben oder mehr Klassen von dem Schulvorstand, an 1= bis 6 klassigen Schulen von dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Ortsschulrats zu beziehen sind. Die Bibliothek der Lesegesellschaft hat ihren Sitz in der Regel an dem Ort, an dem sich der Vorsitzende des Ausschusses befindet. 4. Soweit für die Konferenzen und Lesegesellschaften nähere Vorschriften nötig werden, sind sie von den Oberschulräten zu erlassen. Zu Art. 54 bis 56. (Art. XVI, Art. 72 bis 74.) § 19. Dem zum Mitvorsitz im Ortsschulrat berufenen Ortsgeistlichen und bei Schulen mit sieben oder mehr Klassen dem mitvorsitzenden Ortsvorsteher oder Gemeinderat kommt die Amtsbezeichnung „geschäftsführender Vorsitzender des Ortsschulrats“ zu, den Vor- ständen der sieben= oder mehrklassigen Schulen die Bezeichnung „Volksschulrektor“, den Vorständen der 3= bis 6 klassigen Schulen die Bezeichnung „Oberlehrer", den ständigen Lehrern und Lehrerinnen der Volksschule die Bezeichnung „Hauptlehrer“ und „Haupt- lehrerin“ und den unständigen Lehrern und Lehrerinnen die Bezeichnung „Unterlehrer" und „AUnterlehrerin“. Für die Berechnung des Dienstalters im Sinn der vorliegenden Gesetzesvorschriften ist bei den Hauptlehrern und Hauptlehrerinnen die erste Ernennung auf eine ständige