129 geht, durch Anfrage beim Ortsvorsteher die Zahl der von der Lehrerschaft zu wählenden Vertreter und zutreffendenfalls auch die Namen derjenigen Schulvorstände fest, die neben dem dienstältesten Vorstand von den Gemeindekollegien in den Ortsschulrat be— rufen worden sind und deshalb nicht als Vertreter der Lehrer gewählt werden können. Weiterhin verzeichnet er die Namen der Wahlberechtigten in einer Liste und ladet die letzteren durch geeignete Bekanntmachung unter genauer Angabe von Ort und Zeit der Wahlhandlung zur Vornahme der Wahl ein. Die Einladung muß den Wahlberechtigten mindestens am dritten Tag vor der Wahl zugehen. Lehrer und Lehrerinnen, deren ständige Anstellung erst nach Bekanntmachung der Einladung veröffentlicht wird, sind nicht mehr in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. Für die Wahl wird von dem Leiter aus der Reihe der Wahlberechtigten ein Protokollführer aufgestellt. Die Wahl, bei der auch dem Leiter ein Stimmrecht zukommt, erfolgt schriftlich und geheim. Wo ein Mittelschullehrer in den Ortsschulrat gewählt werden muß, ist dessen Wahl in besonderem Wahlgang zu vollziehen. Im übrigen können sämtliche Vertreter der Lehrerschaft in einem Wahlgang gewählt werden. Die Stimmzettel werden von den einzeln aufgerufenen Wahlberechtigten geschlossen beim Wahlleiter abgegeben, der in Gemeinschaft mit dem Protokollführer nach Eröffnung der Zettel die verzeichneten Namen verliest und die Stimmen zählt, wobei er die un- gültigen Zettel oder Stimmen kenntlich macht. Die Stimmzettel sind ungültig, soweit sie die Namen von nicht wählbaren Personen enthalten oder die gewählten Personen nicht in unmißverständlicher Weise bezeichnen. Über die Gültigkeit entscheidet der Wahl- leiter in Gemeinschaft mit dem Protokollführer, in Anstandsfällen auf erhobene Be- schwerde der Ortsschulrat. Hat der Wahlleiter das Ergebnis der Abstimmung fest- gestellt, so haben sich die Gewählten, wenn sie anwesend sind, sofort über die Annahme der Wahl zu erklären; erfolgt eine Ablehnung, so ist alsbald im gleichen Wahltermin die erforderliche neue Wahl vorzunehmen. Andernfalls hat der Wahlleiter eine schrift- liche Erklärung der Gewählten auf dem kürzesten Weg einzuholen und je nachdem eine Neuwahl zu veranstalten. Das Protokoll über die Wahlhandlung, das vom Wahlleiter und vom Protokoll=