132 sitzenden und des mitvorsitzenden Schulvorstands durch eine besondere Geschäftsordnung, die durch den Ortsschulrat zu genehmigen ist, im einzelnen gegeneinander abgegrenzt werden. 2. Die Einladung zu den Sitzungen des Ortsschulrats, welcher die Tagesordnung beizufügen ist, haben beide Vorsitzende gemeinsam zu erlassen. In den Sitzungen hat der geschäftsführende Vorsitzende die Leitung und ebenso den Vortrag, soweit er diesen nicht einem andern Mitglied überträgt oder in Sachen, welche die Ausübung der örtlichen Aufsichtsgeschäfte im Sinn von Art. 55 betreffen, dem mitvorsitzenden Schulvorstand zu übergeben hat. Für Angelegenheiten, die den Schulbetrieb in besonderer Weise berühren, namentlich bei Schulbauten und in Fragen der Lehrmittelanschaffung, Schulausstattung, Schulreinigung und Schulorganisation, ist stets ein Lehrer als Berichterstatter oder Mit- berichterstatter aufzustellen, sofern der Vortrag nicht von dem mitvorsitzenden Schulvor- stand als solchem übernommen wird. Für die Ausführung der Beschlüsse des Ortsschulrats hat der geschäftsführende Vor- sitzende zu sorgen, unbeschadet der Befugnisse, die durch Art. 55 bei Schulen mit sieben oder mehr Klassen dem mitvorsitzenden Schulvorstand zugewiesen sind. 3. Bei den Abstimmungen im Ortsschulrat haben von den Lehrern zuerst die Vor- stände nach Maßgabe ihres Dienstalters im Aufsichtsamt abzustimmen. Die Vertreter der Schulgemeinde und der Schularzt stimmen in der Reihenfolge ab, die sich aus dem Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ortsschulrat und bei gleichzeitigem Eintritt aus dem Lebensalter ergibt. 4. Die Akten des Ortsschulrats sind, soweit sie nicht der mitvorsitzende Schulvorstand in seiner Eigenschaft als aufsichtführendes Mitglied des Ortsschulrats in Anspruch nehmen kann, von dem geschäftsführenden Vorsitzenden besonders zu ordnen und zu verwahren. Der durch die Geschäftsführung erwachsende sachliche Aufwand fällt der Schulkasse zur Last. Bei Schriftstücken des Ortsschulrats, die von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen oder dem mitvorsitzenden Schulvorstand versandt werden, ist die Verwendung staatlicher Amtsmarken zulässig. Das Dienstsiegel des geschäftsführenden Vorsitzenden trägt die Bezeichnung „Evan- gelischer (Katholischer) Ortsschulrat N. N.“ Der mitvorsitzende Schulvorstand benützt bei der Versendung seiner Schriftstücke das Dienstsiegel, das er in seiner Eigenschaft als Schulvorstand zu führen hat.