133 Zu Art. 64. (Art. XVI, Art. 82.) 8 23. Von denjenigen Angelegenheiten, welche die Ortsschulräte der großen und mittleren Städte dem Oberschulrat unmittelbar vorlegen, und von den daraufhin ergehenden Er— lassen hat der Oberschulrat dem zuständigen Bezirksschulaufseher nach Bedürfnis Kenntnis zu geben. Fälle, in denen es sich um Handhabung der Disziplin gegen Geistliche in ihrer Eigenschaft als Mitvorsitzende oder als einfache Mitglieder der Ortsschulräte handelt, haben die gemeinschaftlichen Oberämter in Schulsachen stets dem Oberschulrat vorzulegen, der sich zunächst mit der zuständigen Oberkirchenbehörde ins Benehmen zu setzen und dieser auch von seiner Entscheidung Kenntnis zu geben hat. Die Vorschriften des Art. 64 und die dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen finden auch auf die Ortsschulräte der freiwilligen Konfessionsschulen Anwendung. Zu Art. 66. (Art. XVI, Art. 83.) 8 24. Der Umfang der einzelnen Schulaufsichtsbezirke wird jeweils durch besondere Ver— fügung bestimmt. Die Befähigung zum Amt eines Bezirksschulaufsehers ist in der Regel durch Er— stehung der höheren Prüfung für den Volksschuldienst nachzuweisen (vergl. Anlage II, insbesondere auch den § 18). Um eine Häufung der Berichte zu vermeiden, werden die Bezirksschulaufseher an- gewiesen, sich abgesehen von den Ortsschulratssitzungen an ihrem Dienstsitz nur diejenigen Sitzungen der Ortsschulräte ihres Bezirks anzeigen zu lassen, denen sie aus bestimmtem dienstlichem Interesse anzuwohnen gedenken. über den Wirkungskreis des Bezirksschulaufsehers und des gemeinschaftlichen Ober- amts in Schulsachen vergl. Anlage ID und E. Zu Art. 66. (Art. XVI, Art. 84.) § 25. Die Grundbestimmungen für den Evangelischen Oberschulrat sind in der Anlage III enthalten.