134 Zu Art. 67. (Art. XVI, Art. 85.) 98 26. Darüber, welches Bekenntnis für Schulorte im Sinn des vorliegenden Artikels als Mehrheitsbekenntnis anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfall das Ergebnis der zwei letztvorangegangenen allgemeinen Zählungen der ortsanwesenden Bevölkerung und, wenn sich auch hieraus keine Gewißheit ergibt, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. Anderungen in den Aufsichtsverhältnissen, die sich danach für die in Betracht kommenden Schulen ergeben, werden durch das genannte Ministerium verfügt. Zu Art. 68. (Art. XVI, Art. 86.) 9§27. 1. Sämtliche israelitischen Volksschulen einschließlich der freiwilligen Konfessions- schulen unterstehen dem Evangelischen Oberschulrat, den Bezirksschulaufsichtsbehörden für die evangelischen Volksschulen und einem besonderen Ortsschulrat. 2. Der Ortsschulrat für die freiwilligen israelitischen Konfessionsschulen ist nach den Vorschriften in Art. 62 zu bilden. Ist der Lehrer einer solchen Konfessionsschule zugleich Vorstand der israelitischen Ortskirchengemeinde, so hat die Vertretung dieser Kirchen- gemeinde zwei Konfessionsgenossen in den Ortsschulrat zu wählen. Die letzteren haben den Ortsschulrat bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers zu vertreten, von deren allgemeinem Ergebnis Kenntnis zu nehmen und weiterhin dafür zu sorgen, daß An- gelegenheiten aus dem Geschäftskreis des Ortsschulrats, bei denen der den Vorsitz führende Lehrer persönlich beteiligt ist, mit ihrem Gutachten versehen, den für die Schule zustän- digen Bezirksstellen zur Entscheidung vorgelegt werden. Bei israelitischen Schulen, die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, gehören dem Ortsschulrat an: der Ortsvorsteher, bei Schulen am Rabbinatssitz der Rabbiner, der Lehrer der Schule, zwei Mitglieder der israelitischen Kirchengemeinde, die von den Kollegien der bürgerlichen Gemeinde gewählt werden. Die Geschäfte dieses Ortsschulrats werden von dem Ortsvorsteher und von dem