170 Können der Kinder ein gründlicher Einblick gewonnen und der Weg zu Verbesse- rungen gezeigt wird. Die Lehrer müssen zu diesem Zweck Gelegenheit erhalten, auch selber zu prüfen. 4. Den Befund bei den Hauptprüfungen hat der Bezirksschulaufseher in seinem Bericht an den Oberschulrat zunächst in einem Urteil über die Schularbeit des Lehrers niederzulegen, in dem die besonderen Verhältnisse, unter denen ein Lehrer zu unterrichten hat, namentlich die Erschwerung der Schularbeit durch große Schüler- zahl, durch Schwachbegabte, durch häufige Erkrankungen usw. zu richtiger Geltung zu bringen sind. Sodann hat er sich über den Stand der Klasse nach der Seite der Erziehung und des Unterrichts zu äußern, wobei die Einzelzeugnisse folgender- maßen abzustufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend. Der Gebrauch von Zwischenstufen und die Verwendung von Durchschnittszahlen für einen Schulkomplex oder Bezirk sind zu unterlassen. 5. Über das Ergebnis jeder Hauptprüfung hat der Bezirksschulaufseher zunächst mit dem geprüften Lehrer, an mehrklassigen Schulen auch mit allen beteiligten Lehrern zusammen eine Besprechung zu halten, in der die auf Grund der Prüfung für die Schule erforderlichen Maßregeln zu erörtern sind. Abgesehen davon hat er sodann jedem geprüften Lehrer auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bescheid zu- gehen zu lassen, in dem der allgemeine Befund über die Schularbeit des Lehrers sowie der Stand der Erziehung und des Unterrichts in der betreffenden Klasse niedergelegt ist und wichtigere Anregungen und Ausstellungen namhaft zu machen sind. Eine Abschrift dieses Bescheids ist mit dem Schulbericht dem Oberschulrat vorzulegen. Bei Inspektionen findet nur eine mündliche Besprechung mit dem betreffenden Lehrer statt. 6. Der Bezirksschulaufseher ist befugt, mit Genehmigung des Oberschulrats für die Prüfung einzelner technischer Fächer (Zeichnen, weibliche Handarbeit u. ä.) geeignete Lehrkräfte seines Bezirks zur Mitwirkung heranzuziehen. 7. Zu der Hauptprüfung ist der Ortsschulrat einzuladen. Wo für eine Schule ein Vorstand bestellt ist, ist dieser zur Prüfung der ihm unterstellten Klassen, soweit möglich, beizuziehen. Bezüglich der Mitteilung des allgemeinen Prüfungsergebnisses