171 an den Ortsschulrat sind die hierüber gegebenen Vorschriften zu beachten (vergl. Verfügung über den Wirkungskreis des Ortsschulrats § 2 Nr. 6 Abs. 1). 84. Bei sämtlichen Hauptprüfungen und, wo sich Gelegenheit bietet, auch bei seinen sonstigen Besuchen in den Schulen hat der Bezirksschulaufseher 1. die Protokolle des Ortsschulrats und des Lehrerkonvents sowie das Unter- richtstagebuch der unständigen Lehrer, die Schulwochenbücher und die von Schul- vorständen und Lehrern geführten Verzeichnisse durchzusehen; 2. die ordnungsmäßige Behandlung der Schulversäumnisse, die Einhaltung der Schulzeit, der Ferienordnung und der Vorschriften, betreffend die Aufnahme, Beur- laubung, Übergabe und Entlassung der Schüler zu prüfen; 3. von dem Zustand der Lehrerwohnungen und sämtlicher Schulräume, besonders der Schulzimmer und der Schulgeräte, sowie von der Aufbewahrung und Beschaffen- heit der Lehrmittel und der Schülerbibliothek Einsicht zu nehmen; 4. festzustellen, ob von den Schülern nur die allgemein eingeführten oder beson- ders genehmigten Bücher und Hefte gebraucht und ob bei Neueinführungen die Übergangsfristen, innerhalb deren die Verwendung der alten Bücher und Hefte von den Oberschulräten noch zugelassen ist, eingehalten werden; 5. der Gesundheitspflege in den Schulen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich davon zu überzeugen, daß die Hausaufgaben das erlaubte Maß nicht über- schreiten; 6. von dem Stand des Handarbeitsunterrichts in Gemeinden, die für diesen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Volksschule, sondern anderweitig gesorgt haben, sowie von der Tätigkeit der Schulvorstände und Lehrerkonvente zur Förderung der Lehrer in ihrer Schularbeit Kenntnis zu nehmen. 9 5. Der Bezirksschulaufseher hat es als eine seiner ersten Aufgaben zu betrachten, mit den wissenschaftlichen Bestrebungen seiner Lehrer enge Verbindung zu halten. Er wird